(ip/pp) Das ein Insolvenzverwalter dasjenige Geld bei einer späteren Insolvenz des Schuldners nicht vom Gläubiger zurückfordern kann, dass dieser zuvor im Rahmen einer Ratenvereinbarung an den Gerichtsvollzieher geleistet hat, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Karlsruher Oberlandesgerichts (OLG).

Zwar kam es im konkreten Fall durch die Zahlungen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, da die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die bewusste Zahlung an die beklagte Berufsgenossenschaft wirtschaftlich weitaus optimaler hätte erfolgen können. Diese zuvor erbrachten Ratenzahlungen beruhten jedoch nicht auf einer betreffenden Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern waren allein vom Gerichtsvollzieher als Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens veranlasst worden - und waren damit Bestandteil seines hoheitlichen Handelns. Das in dieser Form vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Geld – so das Karlsruher Gericht in einer Pressemitteilung - könne danach nicht anders behandelt werden als etwa Bargeld, das der Gerichtsvollzieher aus der Kasse eines Unternehmens gepfändet hat.

OLG Karlsruhe, Az. 8 U 186/07