(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil zur "Sicherheit" von Mietkautionen geäußert: Bei Insolvenz des Vermieters können Mieter ihre Kaution nur bei deren Anlage auf einem gesondertem Konto herausverlangen.

Deren ungekürzte Herausgabe aus der Insolvenzmasse ist also nach der Rechtsprechung der obersten Bundesrichter nur dann gewährleistet, wenn der Vermieter die Kaution, wie im BGB vorgeschrieben, von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Hat der Vermieter gegen diese Bestimmung verstoßen, stellt der Auszahlungsanspruch des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung dar – so das aktuelle Urteil.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter die bewusste Kaution nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt. Die Klage auf deren Herausgabe wurde vom BGH abgelehnt. Infolge der inkorrekten Anlage stelle der Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung dar.

Der BGH ermuntert die Mieter in seiner betreffenden Presseerklärung, auf derartige Risiken selbst zu achten: "Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückzuhalten