(IP/CP) Der Bundesgerichtshof hatte aktuell zur Fragestellung zu entscheiden, inwieweit in Verkaufsprospekten von Banken die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision ausgewiesen werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um Zwangsvollstreckungen aus notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb entstanden und die der Bank die Darlehensrückzahlungsansprüche in unterschiedlichen Fällen sichern sollten.

Eine kreditgebende Bank, so die Richter, sei bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung verpflichtet. Das sei z.B. bei eigenem Wissensvorsprung der Fall.

Die Richter des BGH in ihrer Erklärung zum Urteil: „Ein solcher liegt u. a. vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von seinem Geschäftspartner oder durch den Verkaufsprospekt über die von ihm zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurde.“

Der hier verwendete Verkaufsprospekt weise zwar die Innenvertriebsprovision in Höhe von 18,24% nicht aus - eine arglistige Täuschung liege dennoch nicht vor. Etwaige Provisionen wurde im betreffenden Prospekt als Kosten für den Erwerb einer Immobilie unter der Rubrik "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" erwähnt.

BGH, AZ: XI ZR 149/11
 

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