(IP) Inwieweit ein ‚Legal-Tech - Unternehmen’, also eins, das juristische Arbeitsprozesse im Internet gänzlich automatisiert durchführt, als Inkassodienstleister arbeiten- und die Abtretung mietrechtlicher Ansprüche annehmen darf, hat das Landgericht (LG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.“

Die Kammer hatte eine entsprechende Berufung eines legal tech-Unternehmen zurückgewiesen, da sie offensichtlich unbegründet war. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die behauptete Abtretung nichtig sei. Soweit sie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Abrede stelle, beträfe das allein die von ihr vor der Beauftragung durch den Mieter erbrachten Leistungen. Dass sie nach ihrer Beauftragung in erheblichem Umfang rechtsberatende Rechtsdienstleistungen erbracht habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretung rühre aber bereits daher, dass das Geschäftsmodell der Klägerin aus Gründen der Akquise die Erbringung von zunächst unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen vorsehe, indem sie über ihren im Internet betriebenen “Mietpreisrechner” die auf einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Mieters beruhende Miete ermittele und benenne.

 

Die Kammer formulierte weiter: „Dabei unterliegt es aus den Gründen des Hinweisbeschlusses keinen Zweifeln, dass die Klägerin in eingeschränktem Umfang auch Inkassotätigkeiten erbringt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit aber ist eindeutig die Rechtsberatung, die bereits im Einzelnen, erst Recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgeht. Soweit sie sich unter Heranziehung des zu ihren Gunsten ergangenen Berufungsurteils darauf beruft, dass ihr die umfassende Rechtsberatung gestattet sei, verkennt sie, dass eine solche für einen Inkassodienstleister zwar nicht grundsätzlich unzulässig ist ..., sie aber “beim Forderungseinzug” vorgenommen werden muss“. „Dass es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung ... handelt, auch wenn sie im Wege des sog. legal tech erbracht wird, entspricht dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers. ... Allein ausschlaggebend sollte sein, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt ... Diese Voraussetzungen sind bei den vom Mieter vorgenommenen personen- und objektsbezogenen Eingaben in den “Mietpreisrechner” der Klägerin unzweifelhaft erfüllt. Die Klägerin nimmt dabei auch eine Prüfung des Einzelfalls vor, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Berlin, Az.: 67 S 157/18

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