(ip/pp) Hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei einem Feuer nach Eigeneinbau eines Holzofens hatte das Oberlandesgericht Celle jetzt zu entscheiden. Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Brandes aus einer Wohngebäudeversicherung geltend. Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsvertrag für das betreffende Grundstück. Dann kam es zu einem Brand im ersten Geschoss des Anbaus des Gebäudes, in dem der Kläger und seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt lebten. Sie hatten es nebst Anbau im Wege der Zwangsversteigerung erworben.

Ursache für den Brand war ein Holzofen im Dachgeschoss – er befand sich in der Küche, ca. 50 cm unter einer Dachschräge und war durch ein Eisenrohr mit dem Schornstein, der sich hinter einer Rigipswand befindet, verbunden. Die Rigipswand war ihrerseits mit einer Holzverlattung befestigt, wobei der Abstand des Ofenrohrs zur seitlichen Verlattung 12 cm und zur oberen Verlattung 20 cm betrug.

Im Zeitpunkt des Feuers waren der Kläger und seine Familie nicht zuhause. Aus einem Gutachten ergab sich ein Schaden zum Neuwert von knapp 97.000,- Euro und zum Zeitwert von ca. 72.500,- Euro. Die Beklagte berief sich zunächst auf Unterversicherung – und lehnte danach eine Leistung insgesamt ab.

Der Kläger behauptete, er sei für den durch den Ofen hervorgerufenen Schaden nicht verantwortlich, da der Ofen schon bei seinem Erwerb vorhanden gewesen sei und er ihn problemlos habe nutzen können. Er habe die Absicht gehabt, nach dem Erwerb des Objektes das Hauptgebäude zu sanieren. Deshalb sei er zunächst in das Dachgeschoss des Nebengebäudes gezogen. Dieses habe er nur gestrichen und Teppichboden verlegt. Der Ofen sei demgegenüber schon vorhanden gewesen, und er habe auf dessen ordnungsgemäße Verbauung und Anmeldung vertrauen dürfen.

Dem widersprach aber ein Gutachten: Der Holzofen in dem Nebengebäude sei nicht durch den Voreigentümer, sondern durch den Kläger selber eingebaut worden. Auch eine Abnahme dieses Ofens durch den Schornsteinfeger sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es seien früher bereits Flammen aus dem Schornstein zu sehen gewesen. Gerade infolge der Verwendung des Kokses sei es zu einer starken Wärmeentwicklung gekommen.

Das OLG entschied: „1. Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall des Brandes eines Hauses objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbei, wenn er selbst einen Holzofen im Dachgeschoss eines Hauses einbaut, dieser keinen genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand hat (10 und 12 cm Abstand des Rohres zur nächsten Latte), eine Abnahme durch den Schornsteinfegermeister nicht erfolgt ist, der Ofen mit Koks befeuert wird und der Versicherungsnehmer das Haus während des Betriebs des Ofens verlässt, so dass es dann infolge des ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einem Brand kommt.

2. Ist ein derartiger Ofen durch den Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung eingebaut worden, kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG a.F. in Betracht.“

OLG Celle, Az.: 8 U 40/09