(ip/pp) Hinsichtlich des Einbringens von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft hat sich der Bundesfinanzhof jetzt geäußert – und darauf verwiesen, das dies gegebenenfalls zu Abschreibungen für Abnutzung (AfA) führen kann, wenn Anschaffungsvorgänge vorliegen.

Im Leitsatz heißt es eindeutig:

„1. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile ... zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.

2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben“.

Im betreffenden Fall hatten mehrere Gesellschafter eine GbR zur Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz gegründet. Sie besaßen zugleich in unterschiedlicher Zusammensetzung drei zu vermietende Gebäude, von denen die GbR sämtliche Miteigentumsanteile erwarb. Die hier geltend gemachte AfA war mit dem Finanzamt strittig. Der BFH entschied jedoch, das AfA für Gebäude als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist. Entscheidend für die Bemessung der AfA seien nämlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Gebäude.

BFH, Az.: IX R 18/06