(ip/pp) Mit dem Thema des Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu beschäftigen. Käufer hielten den Endfinanzierungsvertrag einer von ihnen erworbenen Eigentumswohnung mangels der Wirksamkeit der der Treuhänderin erteilten umfassenden Vollmacht für nichtig (sie besaß keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, hatte aber mehrere Finanzierungsverträge mit einer Bank für sie geschlossen). Die Käufer verlangen daher von der Beklagten die Rückzahlung des zur Ablösung des Darlehens aufgewandten Betrages von knapp 70.000 Euro zuzüglich Zinsen.

Der BGH gab ihnen Recht:

„Verstößt die dem Vertreter erteilte umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz, so ist der Kreditnehmer im Allgemeinen nicht deshalb nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des in seinem Namen geschlossenen Darlehensvertrages zu berufen, weil er auf die Bitte der Bank hin einen eigenen Kontoeröffnungsantrag gestellt hat.“

BGH, Az.: XI ZR 387/06