(ip/pp) Zum Thema „Falschangaben des Schuldners" hinsichtlich eigener wirtschaftlicher Verhältnisse hat sich der Bundsgerichtshof jetzt geäußert. Hinsichtlich Restschuldbefreiung nämlich können unrichtige Auskünfte nur dann zu deren Versagung führen, so die obersten Bundesrichter, wenn sie gezielt dazu dienen, konkrete Leistungen zu beeinflussen.

Derartig unkorrekte Angaben sprengen den Rahmen der „Schwindeleien". Die Richter fassten zusammen, dass vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung begründen, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.

BGH, Az.: IX ZB 189/06