(ip/pp) Das Phänomen des „Mietpools“ war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) – sowie der Umstand, das solche Käufergemeinschaften auch mit Risiken verbunden sind. Im konkreten Fall hatten ein Maschinenschlosser und seine als Verkäuferin tätige Ehefrau zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung erworben – und waren von der finanzierenden Bausparkasse als Sicherungsleistung zum Beitritt in eine Mietpoolgemeinschaft gedrängt worden. Beide klagten darauf gegen die betreffende Bausparkasse auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen infolge unterlassener Risikoberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. Die Vertragspartner hätten ihre „Beratungspflichten verletzt... .Kaufvertrag und Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe im Kaufzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als der Hälfte des Kaufpreises gehabt“. „Das Mietpoolkonzept, das von ... mit der Beklagten ... erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in diesem Fall - betrügerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vorgesehen, so dass den Erwerbern ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch nicht erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei.“ Sie hätten über die komplizierten Zusammenhänge der Finanzierung informiert werden müssen.

Der BGH gab ihnen Recht. Im Leitsatz klingt das so: „Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen“.

BGH, Az.: XI ZR 246/06