(IP) Hinsichtlich des Streitwertes bei Anspruch auf Immissionsunterlassung eines durch Zwangsversteigerung erstandenen Grundstücks hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Nimmt wie hier ein Grundstückseigentümer einen benachbarten Grundstückseigentümer erfolglos auf Unterlassung von Immissionen in Anspruch, bemisst sich die Beschwer gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach der Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet“.

Der Kläger bewohnte ein Haus in einem Industriegebiet. Auf dem Nachbargrundstück betrieb die Beklagte ein Lagerhausunternehmen, in dessen Rahmen sie unter anderem Schuttgüter lagerte. Der Kläger nahm die Beklagte mit der Begründung, seit etlichen Jahren komme es beim Be- und Entladen der Schiffe zu Staubentwicklungen, die die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigten, auf deren Unterlassung in Anspruch.

Die Richter führten ergänzend aus: „Es fehlt zunächst bereits an hinreichendem Vortrag des Klägers zu dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks und damit an der für die Berechnung der Wertminderung erforderlichen Bezugsgröße. Dass er das Grundstück ... im Wege der Zwangsversteigerung für “ 55.000,- Euro „ erworben hat, lässt keinen Rückschluss auf den aktuellen Verkehrswert zu.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 260/16

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