(IP) Hinsichtlich der zwingenden Beifügung eines immissionsschutzfachlichen Unbedenklichkeitsnachweises bei Stellung eines Bauantrages hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zu befinden. Der Kläger betrieb im Erdgeschoss eines Anwesens ein Eiscafé, mit einer ca. 35 m² großen Freisitzfläche. Ein Bebauungsplan existierte nicht. Das Grundstück des Klägers grenzte unmittelbar an das Wohnhaus des Beigeladenen an, dessen Eingang sich unmittelbar neben der Freifläche befand. Der Kläger beantragte darauf eine Baugenehmigung zur Errichtung der Außenbestuhlung. Sowohl der Eigentümer des Hauses als auch der Beigeladene verweigerten die Zustimmung. Sie begründeten es u. a. damit, dass die bereits praktizierte Nutzung für Mieter unzumutbar sei. Die Gespräche der auf der Terrasse des Eiscafés sitzenden Personen seien in dem unmittelbar angrenzenden Wohnbereich laut und deutlich wahrnehmbar.

Die beklagte Kommune erteilte die beantragte Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung, dass an der Außenterrasse an beiden Seiten zum jeweiligen Nachbargrundstück ein Abstand von 1 m bis zum Beginn der Bestuhlung einzuhalten sei. Die beiden Abstandszonen seien zu den Nachbargrundstücken mit Pflanzkübeln abzuschirmen. Auf Widerspruch hob deren Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid auf und begründete das im Wesentlichen damit, dass die Baugenehmigung die weiteren Anlieger in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme verletze. Zwar sei das Eiscafé mit Außenbestuhlung im Wohngebiet als der Versorgung des Gebiets dienende Gaststätte grundsätzlich zulässig. Von den Nutzern des Freisitzes gingen aber erhebliche Lärmemissionen aus.

Die vom Kläger gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Nebenbemerkung ab, dass sich eine Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme schon daraus ergebe, dass der Kläger weder im Baugenehmigungs- noch im Widerspruchsverfahren eine immissionsfachliche Beurteilung hinsichtlich der Beachtung der gebotenen Immissionsrichtwerte vorgelegt habe, obwohl dies zur Beurteilung des Falles erforderlich gewesen wäre.

Das OVG entschied darauf in seinem Leitsatz: „Ist dem Bauantrag für eine immissionsträchtige Nutzung ein immissionsschutzfachlicher Unbedenklichkeitsnachweis nicht beigefügt, so darf ohne eine dahingehende Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde aus dem Fehlen des Nachweises allein noch nicht auf die Unzulässigkeit des Bauvorhabens geschlossen werden.“

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 10524/14


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