(ip/djd).- Die Anzahl vierbeiniger Lebensgefährten nimmt in Zeiten der Unsicherheit zu - und damit auch die Zahl ihrer akustischen Lebensäußerungen. Dass das Bellen, laut vorgetragen, zumeist von Freude oder Angstreaktionen der Tiere herrührt, zählt nicht: Noch ist das psychische Gesamtbefinden von Hunden nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung. Die daraus resultierende Ruhestörung ist es aber schon, und so hat das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) in einer jüngst getroffen Entscheidung das von Nachbarn ungewünschte Gebell eines Schäferhundes zumindest in Ruhezeiten unter Strafandrohung gestellt.

Im konkreten Fall, so das OLG nach persönlicher Inaugenscheinnahme vor Ort, bellte der Hund des Beklagten bei zahlreichen Anlässen, so u. a. wenn die Zeitung gebracht wurde oder der Lkw eines Nachbarn auf ein nahe liegendes Gewerbegrundstück fuhr, sowie wenn in der Nachbarschaft Post oder Paketdienste erschienen.

Entgegen einem abweichenden Urteil in erster Instanz definierte das OLG darauf die Sachlage präzis: „Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, sind eine störende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB auch dann, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie beeinträchtigen schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will ... Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen, gehört - neben unerwünschter Musik - auch Hundegebell, insbesondere zu Ruhezeiten.“

Und so verurteilte das OLG unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 5.000 Euro den Beklagten dazu sicherzustellen, dass der Hund Ruhezeiten einhalte: „Schließlich ist es dem Beklagten auch zuzumuten, den Hund in den nächtlichen Ruhezeiten - etwa durch Unterbringung im Haus - so zu halten, dass sein Gebell die Klägerin nicht stört.“ (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 5 U 152/05)