(IP) Ob ein gewerblicher Vermieter einer Villa für Hochzeitsfeiern diese normalerweise samt Hochzeitszimmer auch an ein gleichgeschlechtliches Paar vermieten muss, hat das Landgericht (LG) Köln entschieden.

„Der angestrebte Vertragsinhalt hatte Dienstleistungen zum Gegenstand, nämlich vorwiegend die gewerbliche Vermietung der Räumlichkeiten in der auf die individuellen Erfordernisse der Kläger abgestimmten Form, also mit entsprechender Bestuhlung, der passenden Anzahl von Tischen etc. Die Dienstleistung stand auch „der Öffentlichkeit zur Verfügung“. „Die Offerte des Beklagten, ein Angebot zu tätigen, richtet sich nicht an eine in sich geschlossene Gruppe von Privatpersonen, sondern aufgrund der Internetpräsenz des Angebots zur Anmietung der Villa an eine Vielzahl von Personen, die dem Beklagten zunächst unbekannt sind. Die Aufforderung, ein Angebot zu tätigen, erfolgt hier im Wege elektronischer Medien, wodurch die Dienstleistungen der „Öffentlichkeit“ ... eröffnet sind ... Zudem steht die Offerte hier der Öffentlichkeit auch deswegen zur Verfügung, weil der Beklagte gewerbsmäßig handelt und die Dienstleistungen mehrfach erbringen will und kann.“

Der Beklagte, der sich weigerte, eine eigene, als „Hochzeitsvilla“ vermietbare Immobilie auch gleichgeschlechtlichen Paaren zur Verfügung zu stellen, war der Ansicht, die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) seien auf seine geschäftlichen Handlungen in Bezug auf die Vermietung seines Wohnhauses für diverse Veranstaltungen nicht anwendbar, da es sich bei diesen Rechtsgeschäften nicht um Massengeschäfte, welche ohne Ansehung der Person zustande kommen, handele.

LG Köln, Az.: 10 S 137/14

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