(IP/RVR) „Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers.“ So der Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 10.05.2012.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren zugunsten der beteiligten Gläubigerin sechs Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Die Eigentümerin hatte das Eigentum an dem Grundstück durch Verzicht gem. § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben. Die Gläubigerin betrieb aus der Grundschuld in Abteilung III laufende Nr. 2 das Zwangsversteigerungsverfahren und beantragte beim Grundbuchamt unter Vorlage der Löschungsbewilligung die Löschung der Grundschuld laufende Nr. 1. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen, da es an der Zustimmung des Eigentümers fehle und diese ggf. im Klagewege zu ersetzen sei.

Auch das Beschwerdegericht war der Ansicht, dass die Löschungsbewilligung der Gläubigerin nicht ausreiche. Da es an einem gegenwärtigen Eigentümer fehle, müsse die gemäß § 27 GBO erforderliche Eigentümerzustimmung im Klagewege ersetzt werden, indem gemäß § 58 ZPO ein Pfleger eingesetzt werde. Grund seien das schützenswerte Interesse des früheren Eigentümers am Erhalt einer Eigentümergrundschuld, das etwaige Interesse des Aneignungsberechtigten sowie ablösungsberechtigter Dritter, die bereits Zahlungen auf die Grundschuld geleistet hätten.

Der BGH hingegen gab der Gläubigerin Recht und wies das Grundbuchamt an, ihren Antrag zu vollziehen. Zwar dürfe eine Grundschuld gemäߧ 27 GBO nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers gelöscht werden, allerdings sei hiermit der Eigentümer zum Zeitpunkt der Löschung gemeint. Einen solchen gäbe es jedoch bei einem herrenlosen Grundstück nicht. Interessen Dritter schütze die Norm nicht. Daneben ergebe sich auch aus § 19 GBO kein etwaiges Bewilligungserfordernis für Dritte. Zwar gehe die überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass sich eine durch Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld entstehende Eigentümergrundschuld mit der Dereliktion in eine Fremdgrundschuld umwandelt, dies sei aber vom Grundbuchamt nur dann zu beachten, wenn es für deren Entstehung Anhaltspunkte gäbe, durch die die Vermutung nach § 891 Abs. 1 BGB zugunsten der Beteiligten als eingetragener Grundschuldgläubigerin widerlegt wäre.

BGH, Beschluss vom 10.05.2012, Az. V ZB 36/12


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