(IP/RVR) „Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter betreibt.“ So der Leitsatz des Beschlusses des BGH vom 26.04.2012.

In dem zugrundeliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter beabsichtigt, das schuldnerische Fahrzeug zur Masse zu ziehen. Da dieser auf seine Anfragen nicht reagiert hat, sah sich der Verwalter gezwungen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Er hat bei dem Amtsgericht am Schuldnerwohnsitz als Vollstreckungsgericht beantragt, unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung zu beauftragen.

Gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. Das ist in diesem Fall das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht. Zwar sieht dies der Wortlaut des § 148 Abs. 2 S. 2 InsO lediglich für den Fall von Einwendungen und Erinnerungen über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vor, allerdings entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die maßgeblichen Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung allesamt in die Hand des Insolvenzgerichts zu legen.

BGH Beschluss vom 26.04.2012, Az. IX ZB 273/11


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