(IP) Hinsichtlich schutzwürdigen Interesses an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Gehörsrügeentscheidung hat der Verfassungsgerichtshof Brandenburg entschieden.

„Soweit sich Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ... wendet, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht.“

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen eine Entscheidung in einem Nachbarrechtstreit. Die Beschwerdeführer stritten mit ihren Grundstücksnachbarn, den Beklagten - über den Umfang einer an der Grundstücksgrenze befindlichen Hecke. Dazu führten die Beschwerdeführer mit dem Beklagten ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle durch. Da es dort zu keiner Einigung kam, erhoben die Beschwerdeführer Klage vor dem Amtsgericht, mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Bäume, bis auf eine Kiefer, die in einem Abstand von weniger als vier Metern an der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern stehen und höher als 2 Meter waren, in der Zeit von Oktober bis Februar regelmäßig auf eine Höhe von 2 Metern zurückzuschneiden.

Das Amtsgericht Potsdam wies die Klage ab. Die Klage sei teilweise unzulässig. Wegen der im Hauptantrag genannten Bäume, die keine Hainbuchen darstellten, fehle es an dem obligatorischen Schlichtungsverfahren. Dies sei auch nachträglich nicht heilbar. Im Schlichtungsverfahren sei es allein um die Hainbuchen gegangen. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich nicht, dass andere Bäume in das Schlichtungsverfahren einbezogen worden seien. Im Übrigen sei der Anspruch auf Zurückschneiden der Bäume ausgeschlossen, da er nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres geltend gemacht worden sei.

Das Landgericht wies die Berufung ebenfalls, wie auch eine Anhörungsrüge, zurück. Rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Die Beschwerdeführer hatten dann Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügten einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör, das Willkürverbot und das Prinzip der Gewaltenteilung. Das Landgericht habe nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, sondern hätte mündlich verhandeln müssen. Rechtliches Gehör sei durch die fehlerhafte Beweiswürdigung des Amtsgerichts verletzt. Es sei nicht erkennbar, dass das Amtsgericht alle relevanten Umstände, insbesondere die vorgelegten Lichtbilder, in die Beweiswürdigung habe einfließen lassen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VerfGBbg, Az.: VfGBbg 46/17

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