(ip/pp) Mit dem vertraglichen Haftungsausschluss des Vermittlers bei Hausverkäufen hatte sich das Landgericht Hamburg jetzt beschäftigt. Im Kaufvertrag eines Hauses war ein derartiger Ausschluss vorgenommen worden:

"Der Verkäufer übernimmt wegen der Flächenmaße des Grundstücks, wegen des Feuerversicherungswertes sowie wegen etwaiger offener und verborgener Mängel des Grundstücks und der Baulichkeiten keine Haftung. Er erklärt, dass ihm von gegenwärtigem oder früherem Schwamm- oder Hausbockbefall sowie erheblichen Bodenverunreinigungen nichts bekannt ist. (...)“ Die Bezugsurkunde des Gebäudes enthielt jedoch als letzte Seite eine Rechnung betreffend "Schwammbekämpfung im Hause".

Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Rechtsstreit streitig, ob der Käufer vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages von der Verkäuferin auf die Rechnung betreffend Schwammbekämpfung hingewiesen worden ist.

Das Landgericht entschied zugunsten des Verkäufers. Da der Umstand der Aufklärung nicht bis ins letzte geklärt werden konnte war auch die Arglist nicht eindeutig beweisbar: „ Es entfällt der Anspruch auf Maklercourtage dann nicht, wenn der Käufer eines Hauses weder eine vorsätzliche Täuschung des Maklers noch eine arglistige Täuschung des Verkäufer bezüglich des Schwammbefalls beweisen kann.“


LG Hamburg, Az.: 307 O 159/07