(ip/pp) Hinsichtlich der Wechselwirkungen beim Zusammentreffen von Ausführungs- und Planungsfehlern hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock jetzt entschieden und klare Grenzen gesetzt. Im konkreten Fall ging es um die Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung von Bauarbeiten – und widerklagend um einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie einer weitergehenden Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden wegen mangelhafter Ausführung dieser Leistungen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitere aber daran, dass keine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden wäre, und das ferner der Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zustünde, da jene nur Zug um Zug gegen Zahlung der von der Beklagten zu tragenden Kosten der Sanierung zur Mängelbeseitigung zu verurteilen gewesen wäre.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„1. Der Einwand des Unternehmers, ein Planungsfehler sei schadensursächlich, ist kein Mitverschuldenseinwand.
2. Der Unternehmer schuldet lediglich die Kosten einer "Alternativsanierung" seines Ausführungsfehlers, es sei denn, er verletzt zudem eine Prüfungs- und Hinweispflicht.“

OLG Rostock, Az.: 4 U 79/05