(IP/CP) Inwieweit z.B. eine reine Sichtprüfung auf Funktionalität einer Bodentreppe ausreicht, einen Hausbesitzer hinsichtlich Verantwortlichkeit bei Bruch einer Stufe zu entlasten, musste aktuell vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden werden. Ein Mieter war verletzt worden, als er sperriges Inventar, u. a. Matratzen und Stühle, über die Bodentreppe hinunter in die eigenen Wohnräume trug. So warf die der, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, in der Berufung dem Vermieter eine unterlassene detaillierte Prüfung der betreffenden Stufen vor. Auch andere Mieter nutzten in dem Haus regelmäßig die bewussten Treppe: Sie müsse daher einer regelmäßigen Untersuchung unterzogen werden.

Das OLG gab dem Mieter Recht: „Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erfolgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahmen als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können.“d

OLG Hamm, AZ.: 6 U 16/12


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