(ip/pp) In Sachen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei Durchführung eines Ortstermins ohne Anwesenheit des Antragsgegners bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten hatte das Oberlandsgericht (OLG) Celle jetzt zu entscheiden. Ein Sachverständiger hatte im konkreten Fall vor Ort begutachtet – der betreffende Antragsgegner war dabei jedoch nicht zugegen. Die mit dem Termin verbundene Einladung hatte ihn nicht erreicht – so stellte er den Sachverhalt dar.
Das OLG widersprach dem entsprechenden Antrag: “Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu erregen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kann die Durchführung eines Ortstermins in Anwesenheit nur einer Partei und ohne Benachrichtigung der anderen Partei grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Der Senat unterstellt auch, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner eine Benachrichtigung nicht erhalten hat. Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies etwa auf einem einfachen Büroversehen entweder im Büro des Sachverständigen oder auch in der Kanzlei des Rechtsanwalts oder auf einem Verlust des Schreibens im Postwege beruhte. Der Sachverständige hat dargelegt und hinreichend belegt, er habe die Absendung der Terminsbenachrichtigung an beide Anwälte zur Post gegeben, ebenso wie die Benachrichtigung des Landgerichts selbst und des weiteren Gutachters zum Zweck der Probenentnahme per Fax. Ebenso überzeugend wie der Sachverständige hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner vorgetragen, es könne ausgeschlossen werden, dass die Terminsnachricht in der Kanzlei eingegangen sei. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in dem der Sachverständige von der Ladung oder Benachrichtigung einer Partei (bewusst) abgesehen und sie daher von der Teilnahme praktisch ausgeschlossen hat.”

(OLG) Celle, Beschluss vom 09.02.2009 - 16 W 5/09