(IP/CP) Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf entschied diese über eine Zustimmung zur Zwangsversteigerung bei Erbbaurecht. Das Gericht stellte klar, dass der Eigentümer eines mit Erbbaurechtsanteilen belasteten Grundstücks seine Zustimmung zur Veräußerung durch einen Insolvenzverwalter nicht versagen könne, nur weil die Erbpachtzinsverpflichtung schuldrechtlich nicht übernommen worden sei.

Eine Wohnungseigentumsanlage war teilweise im Erbbaurecht errichtet worden. Nach einigen Jahren war für zwei der Mieterbbaurechtsanteile die Zwangsversteigerung angeordnet worden. Über das Vermögen des neuen Eigentümers wurde im Anschluss das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter veräußerte die beiden Anteile.

Im notariellen Kaufvertrag war bei den übernommenen Pflichten die Zahlung des Erbbauzinses ausgenommen. Deshalb verweigerte der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu dieser Veräußerung. Der Insolvenzverwalter demgegenüber versuchte sie auf gerichtlichem Wege einzuklagen.

Das OLG ersetzte die verweigerte Zustimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes. Zur Begründung führte es an, die Erbbauberechtigten hätten einen Anspruch auf Zustimmung gehabt, da der Grundstückseigentümer keine hinreichenden Gründe für seine Verweigerung hätte. Die Rechtsposition des Grundstückseigentümers könne zwar dann nachteilig betroffen sein, wenn der Erwerber nicht alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernehme. In dieser Streitsache läge aber der Sachverhalt anders, da die Reallast des Erbbauzinses durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung bereits erloschen sei. So könnte die Zustimmung zur lastenfreien Veräußerung verlangt werden.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 20. Juni 2013 - Az. I-3 Wx 85/12

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