(ip/pp) Nicht nur für die Schaffung von Wohnungseigentum steht dem Mieter eines Reihenhauses Vorkaufsrecht und Kündigungsschutz zu - sondern auch in dem Fall, in dem der Vermieter eine Realteilung des betreffenden Grundstücks beabsichtigt. Das, und das hier eine Gesetzeslücke vorliegt, entschied und erkannte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Im konkreten Fall hatte die Mieterin eines Reihenhauses auf einem ungeteilten Gesamtgrundstücks in einer Siedlung dagegen geklagt, das der betreffende Besitzer und Vermieter den bewussten Grundbesitz real in Einzelgrundstücke aufteilen und an einen Dritten weiterverkaufen wollte.

Der BGH gab ihr Recht: Durch den Gesetzgeber sei das „bereits im Bereich des sozialen Wohnungsbaus bestehende Vorkaufsrecht und der besondere Kündigungsschutz des Mieters einer in Wohneigentum umgewandelten Wohnung auf den nicht geförderten oder bindungsfrei gewordenen Bestand ausgedehnt worden.Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass der Schutz des Mieters vor einer Verdrängung im Zusammenhang mit einer Umwandlung bei frei finanziertem Wohnungsbau nicht weniger dringlich ist als bei Sozialwohnungen”. Und das gelte in Konsequenz auch bei Realteilungen. “Die Interessenlage ist in beiden Fällen der Rechtsänderung (Umwandlung in Wohnungseigentum einerseits, Realteilung eines Grundstücks andererseits) im Wesentlichen gleich. Aus der Sicht des Mieters macht es keinen Unterschied, ob das von ihm gemietete Reihenhaus in Wohnungseigentum umgewandelt oder durch reale Teilung Bestandteil eines selbständigen Grundstücks wird.”

BGH, Az.:VIII ZR 126/07