(ip/RVR) Zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks war ein Vorkaufsrecht (subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht) an einem anderen Grundstück eingetragen. Das Grundstück des Berechtigten wurde aufgeteilt und an zahlreiche verschiedene Eigentümer verkauft. Das Stammgrundstück (Hof und Gaststätte) war jedoch bei dem bisherigen Eigentümer verblieben, der jetzt die Löschung des Vorkaufsrechtes bewilligte.

Dies genügt jedoch nicht, sagte das OLG Celle und verlangte auch die Löschungsbewilligung der übrigen Eigentümer. Es ließ sich dabei auch nicht von dem Argument überzeugen, das Vorkaufsrecht sei nur wegen der engen persönlichen Bindung der damaligen Eigentümer bestellt worden, so dass die Löschungsbewilligung des Betriebsinhabers genügen müsse. Genausowenig konnte berücksichtigt werden, dass die neuen Eigentümer der Teilflächen von ihrer Berechtigung wahrscheinlich keine Kenntnis haben. Das Vorkaufsrecht ist mit den Teilgrundstücken verbunden geblieben, da auch die Regelung, wonach bei Grunddienstbarkeiten und Reallasten diese bei der Teilung des Grundstücks unter Umständen nur an einem Teil bestehenbleiben, keine Anwendung findet.

Das OLG Celle hat auch noch einmal besonders auf die Entscheidung des BGH hingewiesen (BGH, NJWRR 2008, 827 = MDR 2008, 497), wonach die Dienstbarkeit bei Teilung des dienenden Grundstücks auch dann fortwirkt, wenn sich die Teilung nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt. Aufgrund dieses Umstandes kennen die berechtigten Eigentümer ihre Stellung oft gar nicht; darauf kommt es aber auch nicht an.

OLG Celle vom 03.03.2010, Az. 4 W 44/10


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