(IP/CP) Inwieweit ein Steuerpflichtiger hinsichtlich Grundsteuer Leerstand bei unterschiedlichen Preislagen generell- oder im Einzelfall - zu vertreten hat, musste der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell prüfen. Die Kläger hatten ein Geschäftsgrundstück mit mehreren Gebäuden unterschiedlichen Alters erworben. Darauf befanden sich zahlreiche, getrennt zu Büro-, Gewerbe- und Lagerzwecken vermietbare Raumeinheiten von unterschiedlicher Größe, von denen mehrere Einheiten nicht vermietet waren.

So beantragten die Kläger beim Finanzamt (FA), die Grundsteuer für ein betreffendes Jahr wegen des Leerstandes einzelner Raumeinheiten in Höhe von 19,96 % erlassen zu erhalten. Zur Ermittlung dieses Satzes hatten die Kläger die durchschnittliche monatliche Nettomiete der vermieteten Räume von ca. 10,- DM/qm mit der Gesamtfläche der am Stichtag leer stehenden Räume multipliziert und den so bestimmten Mietausfall den tatsächlich erzielten Mieten hinzugerechnet.

Das FA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Kläger hätten den Leerstand selbst zu vertreten, da sie zu hohe Mieten verlangt hätten. Bei Ansatz der ortsüblichen Miete von 5,- DM/qm für die Lagerräume und 7,- DM/qm für die übrigen Räume, ergebe sich überdies lediglich eine Minderung des Rohertrags von 13,16 %.

Der Einspruch dagegen und die anschließende Klage blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hob dann aber das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Zur Begründung führte er aus, der normale Rohertrag eines bebauten Grundstücks, dessen Wert wie im Streitfall im Sachwertverfahren zu ermitteln sei, sei die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage darauf erneut mit der Begründung ab, die Kläger hätten den Leerstand insgesamt zu vertreten. Sie hätten zwar die unvermieteten Räumlichkeiten in zahlreichen Zeitungsanzeigen zur Vermietung angeboten, dabei aber pauschal eine Mietpreisforderung von mindestens 8,- DM/qm monatlich erhoben, obwohl die marktübliche Miete für die Kellerräume (Lagerräume) deutlich niedriger gewesen sei.

Dem widersprach der BFH und verwies im Leitsatz auf die erforderliche Einzelfallprüfung:

„Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.“

BFH, AZ.: II R 8/12


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