(IP) Hinsichtlich Streitwertes einer Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht entschieden: „Bei dem Beschluss des Landgerichts ... handelt es sich um eine anfechtbare endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG. Zwar setzt eine endgültige Wertfestsetzung grundsätzlich voraus, dass eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat ... , was vorliegend zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung ... nicht der Fall war. ... In der Nichtfestsetzung eines Streitwerts zum Zeitpunkt der Entscheidung durch Urteil liegt jedoch eine konkludente "Festsetzung" auf den ... gleichzeitig für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert ... Das Landgericht wollte mit der Festsetzung des Streitwerts ... diesen endgültig gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festsetzen ungeachtet der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt weder eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen war noch sich das Verfahren anderweitig erledigt hatte.“

Mit ihrer Klage hatten die Kläger die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage sowie die Herausgabe der der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde verlangt. In ihrer Vollstreckungsgegenklage argumentierten die Kläger, dass es der Beklagten verwehrt sei, aus den der Grundschuldbestellungsurkunde zugrunde liegenden Darlehensverträgen gegen die Kläger vorzugehen. Sie legten dar, dass ihnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Befreiung von der fälligen Verbindlichkeit zustehe und die Kündigung eines Darlehensvertrags unwirksam sei. Das ändere den Streitwert deutlich.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az. 5 W 23/15

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