(IP) Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen notariellen Grundschuldbestellungsurkunde und Zwangsvollstreckung hat das Landgericht (LG) Münster entschieden.

„Mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde liegt zwar ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel vor, ... es fehlt aber an der erforderlichen Vollstreckungsklausel, ... denn die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig.
Die Grundschuld ist nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes bestellt worden mit der Folge, dass ... das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig wird und, wenn – wie hier – die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, eine davon abweichende Bestimmung ... nicht zulässig ist. Sinn dieser Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung, Hauseigentümer als Schuldner bei finanziellen Schwierigkeiten vor einer sofortigen Fälligkeit und dem damit verbundenen Handlungsdruck zu schützen und ihnen vor Anordnung der Zwangsversteigerung Zeit zu geben, sich auf die Situation einzustellen.“

Die Schuldnerin hatte zur Absicherung ihr gewährter Darlehen zugunsten der Gläubigerin eine Grundschuld an ihrem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentum. Sie unterwarf sich wegen aller diesbezüglicher Ansprüche der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Eigentum, übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags und unterwarf sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Darauf beantragte die Schuldnerin beim Notar, der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, wobei sie auf den Nachweis der Tatsachen verzichtete, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld und der Nebenleistung bedingten. Der Notar erstellte der Gläubigerin dann eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Darauf kündigte die Gläubigerin die Darlehen und die Grundschuld fristlos.

Die Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung des belasteten Wohnungseigentums - wegen der ihr zustehenden dinglichen und persönlichen Forderung von 117.000 Euro.

Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis und Eingang einer daraufhin abgegebenen Stellungnahme der Gläubigerin wies das Amtsgericht den Zwangsversteigerungsantrag zurück - im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Vollstreckungsklausel nichtig sei, weil zum Zeitpunkt der Klauselerteilung die Fälligkeitsvoraussetzungen des durch das Risikobegrenzungsgesetz neu gefassten BGB noch gar nicht hätten vorliegen können. Zwar habe die Schuldnerin auf den Nachweis dieser Fälligkeitsvoraussetzungen verzichtet, ein solcher Verzicht sei aber unzulässig, weil mit ihm das gesetzgeberische Anliegen des Risikobegrenzungsgesetzes – Schuldnerschutz - umgangen werde.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Landgericht Münster, Az.: 5 T 557/18

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