(IP) Hinsichtlich etwaiger Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels hat des Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

„Macht der Kläger die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst geltend, handelt es sich um eine sogenannte "Titelgegenklage" analog § 767 Abs. 1 ZPO.

Im Unterschied zu der gebräuchlichen Sicherungsgrundschuld liegt einer Grundschuld, die keine Forderung sichern soll (sogenannte "isolierte Grundschuld") zwar keine Sicherungsabrede zugrunde, aber eine Art Treuhandvereinbarung zwischen Eigentümer und Grundschuldinhaber.“

Die Klägerin war die einzige Tochter der Beklagten. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit im Wege vorweggenommener Erbfolge mehrere Immobilien auf die Klägerin übertragen. Für die Übertragung des Hausgrundstückes war eine Gegenleistung nicht vereinbart worden. Die Beklagte ließ sich jedoch – wie auch bei den anderen auf die Klägerin übertragenen Immobilien – ein Nießbrauchsrecht bestellen.

In Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen hat die Nießbraucherin für sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen auf eigene Kosten zu sorgen, auch insoweit, als sie die gewöhnliche Unterhaltung der Sache überschreiten. Weiter hat die Nießbraucherin auch sämtliche auf der nießbrauchsbelasteten Sache ruhenden öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen Lasten zu tragen, ebenso sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhen, einschließlich der Tilgung von Hypotheken und Grundschulden.

Die nach dem Übertragungsvertrag übernommene Grundschuld war wie folgt im Grundbuch eingetragen:

„100.000,-- Deutsche Mark Grundschuld nebst 15 von Hundert Jahreszinsen für ... Der jeweilige Eigentümer unterliegt der sofortigen Zwangsvollstreckung“.

Dann hatte die Klägerin das Elternhaus der Beklagten von dieser gemietet.

Darauf ließ die Beklagte die Klausel der Grundschuldurkunde, mit der die bewusste Grundschuld zu Lasten des Grundbesitzes bestellt worden war, auf Schuldnerseite auf die Klägerin als Eigentümerin des Grundbesitzes umschreiben. Des Weiteren beantragte sie beim Amtsgericht wegen der im Grundbuch für sie eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung anzuordnen - das Amtsgericht ordnete sie auch an.

Darauf forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, der Berichtigung des Grundbuchs zuzustimmen und den Grundschuldbrief herauszugeben. Aus der Formulierung des Übertragungsvertrages ergebe sich, dass der Grundschuld zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung keine Forderung zugrunde gelegen habe.

OLG Hamm, Az.: 5 U 148/15

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