(ip/RVR) Die Verpflichtung eines Beteiligten aus § 82 S. 1 GBO ist erschöpft, wenn er der Aufforderung des Grundbuchamtes folgend einen Antrag gestellt hat, der zu einer berichtigenden Eintragung im Grundbuch geführt hat; hat das Grundbuchamt diese Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, kann es nicht Anspruch auf Beibringung weiterer Nachweise gegen den ursprünglich verpflichteten Beteiligten erheben - so entschied das OLG Hamm.

Das Grundbuchamt hatte der Beteiligten nach § 82 S. 1 GBO auferlegt, „das Grundbuch berichtigen zu lassen, und die erforderlichen Unterlagen beizufügen“. Gegen diese Verfügung ist nach Ansicht des Senats - auch unter Berücksichtigung der Neuordnung des Zwangsmittelverfahrens in § 35 FamFG - die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (anders OLG München, Az. 34 Wx 23/10). In der Sache ist das Rechtsmittel begründet.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden - dies ist hier mit dem Tode der eingetragenen Eigentümerin geschehen -, soll das Grundbuchamt dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Unterlagen zu beschaffen, § 82 S. 1 GBO.

Dementsprechend hatte die Beteiligte einen Berichtigungsantrag gestellt, aufgrund dessen sie jetzig als Eigentümerin eingetragen ist. Insoweit ist die vom Grundbuchamt initiierte berichtigende Eintragung erfolgt. Weil diese Eintragung auf eine sachlich unrichtige Grundlage gestützt wurde bedeutete ihre Vornahme aber eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften. Die Beteiligte kann im Verfahren nach § 82 S. 1 GBO jedoch nicht erneut gezwungen werden, die Unterlagen zu beschaffen, die das Grundbuchamt nachträglich zum ordnungsgemäßen Nachweis der Eintragungsgrundlage für erforderlich hält.

Sinn und Zweck des § 82 GBO ist, im öffentlichen Interesse Unstimmigkeiten zu beheben, die sich hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers ergeben können, wenn ein Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs stattgefunden hat, eine Berichtigung der Eintragung mangels Antrags eines dazu Berechtigten aber über längere Zeit unterbleibt. Ist die erwünschte Berichtigung der Eigentümereintragung erfolgt, ist der Zweck der Vorschrift erfüllt. Denn wie jede andere Eigentümereintragung genießt diese Eintragung den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Die Bezeichnung der Eintragungsgrundlage hingegen nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teil; sie ist nicht mehr als ein informativer Hinweis, dessen Aufnahme in das Grundbuch auf der Ordnungsvorschrift des § 9 lit. d GBV beruht. Eine unrichtige Bezeichnung der Eintragungsgrundlage kann die Wirkung der Eigentümereintragung nicht beeinträchtigen. Auch gegenüber dem Grundbuchamt steht dem eingetragenen Eigentümer die Vermutung des § 891 BGB zur Seite.

Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass eine (berichtigende) Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Das schließt aus, die eingetragene Eigentümerin mit Zwangsmaßnahmen nach § 82 S. 1 GBO zu belasten, um die Richtigkeit dieser Eintragung bestätigen. Das Grundbuchamt hat die Möglichkeit, einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen, wenn die fortbestehende Unrichtigkeit der erfolgten Eintragung zum Entscheidungszeitpunkt überwiegend glaubhaft erscheint. Dass die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist, genügt hierfür nicht. Die entsprechende Prüfung ist ein Amtsverfahren der GBO, in dem das Grundbuchamt in tatsächlicher Hinsicht geeignete eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anstellen muss. Diese Amtsermittlungspflicht kann das Grundbuchamt nicht durch die Ausübung des Berichtigungszwangs nach § 82 S. 1 GBO gegen den eingetragenen Eigentümer umgehen.

OLG Hamm vom 17.08.2011, Az. 15 W 242/11

 

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