(ip/RVR) Das Oberlandesgericht Köln entschied kürzlich über die Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung der Erben für die Berichtigung des Grundbuches aufgrund der Erbfolge.

Im Jahre 2002 schlossen die Beteiligten und ihre Eltern einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz ist.

Am 7. Oktober 2002 wurden die Gesellschafter als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen.

Aufgrund eines Ehevertrages vom 25. April 1991 wurde nach dem Tod der Mutter der Beteiligten ihr Anteil auf den Vater umgeschrieben.

Nach dem Tod des Vaters haben die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbfolge sowie die Löschung der in Abteilung II eingetragenen Rechte (Rückerwerbsvormerkung, Verfügungsbeschränkung) beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 u. a. darauf hingewiesen, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden kann. „Aufgrund der Regelung in § 5 des Erbvertrages sei eine eidesstattliche Versicherung der Erben erforderlich, dass diese beim Tode der erstverstorbenen Mutter ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht haben, und zwar in der Form des § 29 GBO.“

Das Landgericht wies die Beschwerde der Beteiligten vom 26. Februar 2009 mit Beschluss vom 12. Juni 2009 zurück. Die Beteiligten wenden sich hiergegen mit der am 30. Juni 2009 erhobenen weiteren Beschwerde.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die weitere Beschwerde zulässig, aber unbegründet ist. Die Ausführungen des Landgerichtes halten der rechtlichen Prüfung durch den Senat stand.

Das OLG führte aus, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO der Nachweis der Erbfolge dem Grundbuchamt gegenüber nur durch den Erbschein geführt werden kann; allerdings genügen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen mit der Niederschrift über deren Eröffnung. Im vorliegenden Fall sind nach dem im notariellen Erbvertrag der Eltern der Beteiligten und somit in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügung der Erblasser die Beteiligten zu gleichen Teilen Schlusserben nach ihren Eltern. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nur unter der Bedingung gilt, dass sie nach dem Tod des Erstversterbenden keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben. Insoweit gibt es eine Lücke im Nachweis der Erbfolge.

Fraglich ist, wie diese Lücke im Rahmen einer beantragten Grundbuchberichtigung bzw. Grundbucheintragung geschlossen werden kann. Hierzu werden in der Rechtsprechung und Literatur verschiedene Auffassungen vertreten: Nach einer Auffassung reicht die Vorlage einer letztwilligen Verfügung mit Verwirkungsklausel zum Nachweis aus, „wenn der Nichteintritt der Bedingung, nämlich der Geltendmachung des Pflichtteils, offenkundig im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ist.“ Die wohl herrschende Meinung verlangt weitere Nachweise, „wobei es nach Auffassung des Landgerichts Bochum sowie des Landgerichts Koblenz genügt, wenn hinsichtlich der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt wird.“

Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Demzufolge haben sowohl das Grundbuchamt als auch das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler den Nachweis des Nichtverlangens des Pflichtteils von dem Nachweis durch öffentliche Urkunden abhängig gemacht.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten wird somit zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:

„Hatten sich Eltern gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt und im gemeinschaftlichen Erbvertrag bestimmt, dass ein Kind bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, so muss gegenüber dem Grundbuchamt auch der Nachweis des Nichteintritts der auflösenden Bedingung geführt werden.“


OLG Köln vom 14.12.2009, Az.: 2 Wx 59/09


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