(ip/pp) Das Rechtsinstrument des „Grossen Schadensersatzes“ ist relativ neu, es wurde erst mit der Schuldrechtsreform formuliert. Jetzt gilt es juristisch, dies neue Mittel auch möglichst präzis zu definieren. So hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil mit der Fragestellung befasst, ob beim Großen Schadensersatz zuvor gewährte Steuervorteile bei der etwaigen Rückerstattung des Kaufpreises angerechnet werden müssen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Weg des großen Schadensersatzes u. a. die Rückzahlung des Erwerbspreises für eine Eigentumswohnung gefordert. Dagegen machten die beklagten Verkäufer geltend, er müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung die Steuervorteile anrechnen lassen, die er erhalten habe, als er seit Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen Steuererklärungen Steuervorteile von ca. 95.000,- € als Absetzung für Abnutzung (AfA) in Ansatz gebracht habe.

Der BGH entschied darauf käuferfreundlich gegen eine Anrechnung - und stütze im Gegensatz zu den Vorinstanzen den Kläger. Im Leitsatz formulierten die Richter eindeutig:

„Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die Steuervorteile, die er durch Absetzung für Abnutzung erzielt hat, grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.“

BGH, Az.: VII ZR 215/06