(IP/CP) Der BGH hatte über eine etwaige Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzfall zu entscheiden. Der Kläger war Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH. Er verlangte per Insolvenzanfechtung Rückgewähr von ca. 35.000 € aus einer Gesamtschuld von ca. 500.000,- €. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hatte sich für die Rückzahlung dieses Betrages verbürgt und zur Sicherung der Forderung persönlich ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben. Darauf hatte die Schuldnerin insgesamt ca. 35.000,- € an die Beklagte gezahlt – und es wurden als Kredit parallel ca. 100.000 € von Konten des Geschäftsführers sowie seiner Ehefrau an die Beklagte überwiesen.

Insofern widersprach der BGH der Insolvenzanfechtung: „Liegt ... eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt.“ Im Leitsatz fasste das Gericht zusammen: „Begleicht der hierzu nicht verpflichtete Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln, benachteiligt er hierdurch nicht die späteren Insolvenzgläubiger.“

BGH, AZ.: IX ZR 59/11

 

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