(ip/djd).- Für dieselben Geräte muss zweimal bezahlt werden, falls sie in der eigenen Ferienwohnung genutzt werden.Das eigene Kofferradio oder der Fernseher ist schnell im Urlaubsgepäck untergebracht - nur betrieben werden sollte der Empfänger auswärts nicht, zumindest, wenn es sich andernorts um ein eigenes Urlaubsdomizil des Besitzers handelt. Denn anders als bei gemieteten Ferienwohnungen, sind eigene Urlaubsquartiere gegenüber der Kölner Gebühreneinzugszentrale (GEZ) abzurechnen, auch wenn deren Nutzung nur wenige Wochen im Jahr erfolgt. Und das, was im eigenen Haushalt gilt - die „Zweitgeräte-Regel" nämlich, nach der zusätzliche Empfänger in den eigenen vier Wänden mit der einmaligen Zahlung abgegolten sind - gilt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in einem jüngst gefällten Urteil nicht mehr, wenn man den tragbaren Empfänger für ein paar Wochen mit in die eigene Ferienwohnung nimmt.

Dann nämlich wird der Portable in der GEZ-Logik zu einem Rundfunkempfangsgerät in einer weiteren Wohnung, und „für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen" ist nach deutschem Rechtsverständnis „für jede Wohnung eine eigene Gebühr" zu entrichten. Im konkreten Fall betraf dies eine Frau aus Bayern, die zwei ihrer regulär angemeldeten Geräte seit 1996 jeweils für wenige Wochen jährlich in den Urlaub mitgenommen hatte. Dies ließ sie auch die GEZ wissen, und die präsentierte ihr prompt wenig später einen Bescheid über rückständige Gebühren in Höhe von mehr als 1.000 Euro.

Sie klagte dagegen - und das Verwaltungsgericht München stand ihr in erster Instanz bei. Die Richter waren ausdrücklich der Ansicht, dass die Gebührenpflicht für mehrere Wohnungen nicht für eine zeitweilig genutzte Zweit- oder Ferienwohnung gelte. Die GEZ ging in Berufung und erhielt in letzter Instanz Recht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage der Bayerin zurück: Die Gebührenbefreiung derartiger Geräte für eine vorübergehende Nutzung außerhalb des häuslichen Bereichs bedeute nicht, „dass die tragbaren Geräte in einer anderen Wohnung des Rundfunkteilnehmers, in der sich keine angemeldeten Empfangsgeräte befinden, gebührenfrei betrieben werden dürften." Das Gericht stellte fest, die Geräte befänden sich dann „nicht mehr außerhalb, sondern wiederum in einer Wohnung". Die Rundfunkgebührenordnung mache keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung. Bei einer derartigen Ferienwohnung handele es sich so eindeutig um eine weitere Wohnung, die gebührenpflichtig sei (Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Az.Nr.: 7 BV 06.1073).