(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem BGH ging es um die Rückerstattung von Mietzins bei Gewerbemiete. Der Mieter klagte um Erstattungsansprüche der Miete eines Ladengeschäfts nebst Kellerräumen. Die vereinbarte Miete betrug ursprünglich monatlich ca. 6.000 €.

Der Kläger berief sich auf Mietminderung - wegen zu geringer Fläche, besonders der Kellerräume. Die Beklagte verlangte mit der Widerklage die Zahlung von Nebenkosten. Sie hatte erstinstanzlich einen Teil der Rückforderung wegen zu geringer Fläche akzeptiert und von ihrer Nebenkostenforderung abgezogen.

Da dies aber nur pauschal geschehen war, widersprach ihm der BGH: „Die allein vom Anteil an der Gesamtfläche ausgehende Berechnung des Berufungsgerichts wird einer an dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung orientierten Mietzinsminderung nicht gerecht. Sie lässt den generell geringeren Nutzungswert der Kellerräume außer Betracht und ist daher nicht angemessen im Sinne ... BGB.“ Der Leitsatz fasst zusammen: „Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen.“

BGH, AZ: XII ZR 97/09


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