(IP/CP) Grenzen und Unterschiede zwischen gewerblichem und nichtgewerblichem Mietrecht hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main aktuell aufzuarbeiten.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Hauses, in dem sich mehrere von der Beklagten angemietete Appartements befanden - die diese selbst beruflich weitervermietete. Die Klägerin hatte die betreffenden Mietverträge wegen Zahlungsrückständen in Höhe von ca. 33.000,-- € fristlos gekündigt. Ferner begründete sie diesen Schritt damit, dass sich die Beklagte als unzuverlässig erwiesen habe und sie trotz mehrfacher Abmahnung die Miete nur unregelmäßig und nach „Lust und Laune“ überwiesen habe.

Die Beklagte wehrte sich dagegen und berief sich auf ihre Schutzrechte im Wohnungsmietrecht. Dem widersprach das OLG:

„Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt bei Gewerbemietraum aber gerade dann vor, wenn der Mieter fortdauernd unpünktliche Mietzinszahlungen leistet. ... Dem steht nicht entgegen, dass die unterzeichneten Mietverträge als solche über Wohnräume gekennzeichnet sind, da für die Beurteilung eines Vertragstyps nicht der gewählte Vertragsausdruck maßgebend ist, vielmehr entscheidend auf den Zweck abzustellen ist, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjektes vertragsgemäß verfolgt“.

OLG Frankfurt am Main, AZ: 2 U 220/09

 

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