(IP) Hinsichtlich der Räumung von vermietetem Gewerberaum durch einen Dritten hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu entscheiden. Ein Vermieter hatte gegen einen Mieter von Gewerbefläche, gegen den ein vollstreckbarer Räumungstitel vorlag, gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) die Räumung verfügt.

Das OLG stellte fest, die Antragstellerin verkenne, dass die Vorschrift des § 940 a Abs. 2 ZPO, nach der eine Räumung auch gegen einen Dritten angeordnet werden könne, der im Besitz der Mietsache sei, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorläge, angesichts der klaren Gesetzeslage ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar sei. Insoweit könne sich die Antragstellerin weder mit Erfolg auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Landgerichts Hamburg berufen, die den bewussten Absatz der ZPO aufgrund eines „Erst-Recht-Schlusses“ auch auf die Gewerberaummiete erstrecken wolle, da bei der Nachteilsabwägung ein nicht so überragendes Rechtsgut wie die grundrechtlich geschützte Wohnung betroffen sei.

Der Leitsatz fasste zusammen: „Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung von vermietetem Gewerberaum durch einen Dritten, der im Besitz der Mietsache ist, kann nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 940a Abs. 2 ZPO gestützt werden.“

OLG Celle, Az.: 2 W 237/14


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