(ip/pp) Hinsichtlich Gewährleistungshaftung eines Treppenlieferanten hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aktuell zu befinden. Der Beklagte des Verfahrens betrieb eine Schreinerei. Er wurde von seinen Streithelfern beauftragt, eine neue Innentreppe für deren Wohnhaus zu errichten; die alte, auf eine 1,03 m breite Metallkonstruktion aufgelegte Treppe, die in zwei Teilstücken zum einen vom Erdgeschoss zum Obergeschoss und zum anderen von dort aus ins Dachgeschoss führte, sollte durch eine Holztreppe ersetzt werden. Die neue Treppe wurde von der Klägerin geliefert. Die Streithelfer des Beklagten waren dort auf dessen Veranlassung vorstellig geworden und hatten eine Modellauswahl getroffen.

Die Klägerin machte dem Beklagten daraufhin unter ein Angebot hinsichtlich der Lieferung und des Einbaus eines Treppenelements. Dessen Breite war im Bereich von 80 cm bis 95 cm angegeben. Der Vertragsschluss, der dann erfolgte, bezog sich auf zwei Treppenelemente, die die Klägerin zu liefern hatte. Eine Montage von ihrer Seite war nicht vorgesehen; allerdings wurde eine Montagehilfe zum Stundenlohn in Aussicht gestellt. Über die Treppenbreite enthielt die Auftragsbestätigung nichts - es war strittig, ob beim vor Abschluss des Vertrages genommenen Aufmaß dies Thema zur Sprache gekommen war.

Nach Abschluss der Arbeiten unterschrieb der Streithelfer der Klägerin eine Montagebestätigung, in der die Treppenanlage als frei von gravierenden Mängeln bezeichnet wurde. Er monierte jedoch eine aus seiner Sicht zu geringe Treppenbreite. Diese nämlich, die 93,5 cm im Außenmaß und 80 cm in den Stufen betrug, war auch Gegenstand eines Gesprächs, das die Parteien darauf unter Beteiligung der Streithelfer führten. Der Rüge, dass die Treppe 1,03 m hätte breit sein sollen, hielt die Klägerin entgegen, dass dies weder vereinbart worden noch polizeilich zulässig sei. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf das Lieferentgelt für die Treppe sowie auf eine Montagevergütung von in der Summe von knapp 8.000 Euro nebst Zinsen sowie auf vorprozessuale Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Dem ist der Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen einer Vielzahl behaupteter Mängel und dabei namentlich unter Hinweis auf die aus seiner Sicht zu geringe Treppenbreite entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass auf die Lieferung der Treppe grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden sei. Damit sei für die Mängelrügen des Beklagten, soweit sie nicht auf die Breite der Treppe abhöben, kein Raum, weil es ausschließlich um Montagefehler gehe. Die Montage habe nämlich in der Verantwortung des Beklagten gelegen. Aus der Treppenbreite ließen sich ebenfalls keine Mängelgewährleistungsrechte herleiten, da sie sich innerhalb der Vorgaben des Angebots bewege. Eine davon abweichende Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Das sei auch durch die Streithelfer nicht geschehen, von denen die Klägerin keine verbindlichen Anweisungen habe hinzunehmen brauchen. Mithin schulde der Beklagte den Lieferpreis für die Treppe ebenso wie die eingeklagte Montagevergütung, die in ihrer Höhe unwidersprochen geblieben sei, und müsse auch für die geforderten Anwaltskosten aufkommen.

Das OLG fasste in seinem Urteil zusammen:

1. Der Vertrag zur Anfertigung und Lieferung einer Treppe unterfällt auch dann § 651 Satz 1 BGB, wenn der Lieferant aufgrund gesonderter Vereinbarung einen Montagehelfer stellt. Die Vertragspflichten des Lieferanten werden nicht dadurch geändert oder erweitert, dass der Montagehelfer vor Ort federführend tätig geworden ist.

2. Die wirksame Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln setzt die Präzisierung des Gegenanspruchs voraus, auf den es gestützt wird, weil ansonsten kein vollstreckbarer Urteilsausspruch geschaffen werden kann.”

OLG Koblenz, Az.: 5 U 685/07