(IP) Hinsichtlich kaufrechtlicher Gewährleistung bei Insektenbefall in einer gebraucht gekauften Eigentumswohnung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„Der Erwerber einer gebrauchten, älteren Eigentumswohnung kann nicht erwarten, dass diese Wohnung völlig frei von Silberfischchen ist. Bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Grundbestand von Silberfischchen vorhanden ist. Allein dieser begründet keinen Mangel.“

Das Landgericht hatte mit dem angefochtenen Urteil durch Vernehmung von Zeugen die auf u.a. Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages über eine Eigentumswohnung gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Gewährleistungsansprüche könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Es lasse sich für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits nicht feststellen, dass ein Silberfischbefall der Kaufsache in dem behaupteten Umfang und in einem Maße vorgelegen habe, dass die Eigentumswohnung für Wohnzwecke nicht mehr geeignet sei oder der bei Sachen gleicher Art nicht mehr üblich sei oder nicht zu erwarten gewesen sei. Deshalb lasse sich auch ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht feststellen.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Ziel weiterverfolgte. Das Landgericht habe die angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft, namentlich das angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Die Beweiswürdigung habe danach zum gegenteiligen Ergebnis führen müssen, nämlich dass bei Kaufvertragsabschluss und bei Gefahrenübergang die Kaufsache – die Eigentumswohnung – einen massiven, ungewöhnlich hohen Silberfischbefall aufgewiesen habe, der dem Beklagten bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sei. Der Befall sei so massiv gewesen, dass er sich über mehrere Monate hinweg trotz Hinzuziehung professioneller Schädlingsbekämpfer, des Einsatzes von Fallen und Gift sowie des manuellen Tötens von 5 - 6 Tieren /Tag nicht merklich zurückgebildet habe.

OLG Hamm, Az.: 22 U 64/16

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