(IP) Hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei Erbauseinandersetzungen hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2327 Abs. 1, Abs. 2, 2051 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein Geschenk an einen Dritten erfolgte. Wurde außer dem fortgefallenen Abkömmling niemand beschenkt, kommt für den an dessen Stelle getretenen Abkömmling eine Ergänzung nicht in Betracht.
2. Die Erklärung, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil gemäß § 2315 Abs. 1 BGB anzurechnen ist, muss als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung formlos erfolgen. Sie kann auch mündlich oder stillschweigend erklärt werden, muss aber so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten vor oder bei Zuwendung als solche erkennbar ist“. (redaktioneller Leitsatz)

Der Kläger machte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche am Nachlass seiner Großmutter geltend. Die Erblasserin war verstorben. Ihre Tochter - die Mutter des Klägers – war vorverstorben; sie hatte drei Kinder hinterlassen. Die Erblasserin hatte mit dem Beklagten - ihrem Sohn - einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie diesen zum Alleinerben eingesetzt hat. Dann hatte sie handschriftlich eine „Ergänzung des Erbvertrages“ verfasst, die von ihr und dem Beklagten unterschrieben war. Die lautete: „Ich habe meiner Tochter Helga H. Kontovollmacht über meine Ersparnisse bei der Stadtsparkasse M und der Postbank erteilt. Bei Entnahme vor meinem Tod ist damit ihr Pflichtteilanspruch auf mein Erbe vollständig abgegolten.“

Der Kläger war der Meinung, die Zuwendungen an seine Mutter seien nicht auf den Pflichtteil anzurechnen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 20 U 2354/18

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