(ip/pp) Ob der Verlust einer Genossenschaftswohnung eine zumutbare Härte darstellt, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Die Gläubigerin betrieb wegen Forderungen von insgesamt ca. 1.500,- Euro die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der beantragte Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO. Der Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, war mit drei vom Sozialhilfeträger finanzierten Geschäftsanteilen zu je 250,- Euro Mitglied der Drittschuldnerin, einer Genossenschaft, bei der er eine Zweizimmerwohnung nutzte. Nach § 1 (3) des Nutzungsvertrages war das Recht zur Nutzung der Wohnung an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden. § 4 (3) bestimmte, dass die Genossenschaft den Vertrag kündigen dürfe, wenn der Wohnungsinhaber die Mitgliedschaft verlöre.

Dann erwirkte die Gläubigerin beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der oben genannten Forderungen, mit dem unter anderem folgende Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden:

1. der Auszahlungsanspruch des Schuldners bei Auseinandersetzung mit der Genossenschaft;
2. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile;
3. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
4. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Fall einer Liquidation;
5. der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

Darauf kündigte die Gläubigerin die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Genossenschaft. Diese bestätigte die Kündigung und kündigte an, das gepfändete Geschäftsguthaben des Schuldners nach Feststellung der Bilanz auszuzahlen. Daraufhin beantragte der Schuldner beim Amtsgericht,??ihm Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu gewähren und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Er machte geltend, dass der mit der Kündigung der Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin einhergehende Verlust seiner Wohnung angesichts seiner finanziellen Lage und seines angegriffenen Gesundheitszustandes eine unzumutbare Härte darstelle.

Das Amtsgericht hatte dem Antrag des Schuldners stattgegeben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich seiner in Rede stehenden Ansprüche gegen die Drittschuldnerin aufgehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wiederhergestellt. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erstrebt.

Der BGH entschied: „Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert.“

BGH, Az.: VII ZB 41/08