(ip/pp) Hinsichtlich der Befugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche durch Mehrheitsbeschluss auf sich selbst zur Ausübung zu übertragen, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Die Parteien des betreffenden Verfahrens bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das gemeinsame Grundstück war mit einem um das Jahr 1890 errichteten Mehrfamilienhaus bebaut. Teilende Eigentümerin war die Klägerin, die die entstandenen Einheiten bis auf vier Wohnungen veräußerte. Den Veräußerungen lagen überwiegend Kaufverträge über eine „gebrauchte Immobilie“ zugrunde.

Nur zum Teil ging die Klägerin auch werkvertragliche Verpflichtungen ein. In einigen Verträgen übernahm sie die Renovierung des Treppenhauses. In dem mit den Erwerbern „E.“ über zwei Eigentumswohnungen geschlossenen Vertrag verpflichtete sie sich zur Beseitigung eines Wasserschadens in einer der Wohnungen, wobei nicht nur die sichtbaren Wasserschäden, sondern auch deren Ursachen beseitigt werden sollten. Weitere Wohnungen wurden von den Käufern an Zweiterwerber weiterveräußert.

In dem Gebäude kam es dann durch Wassereinbrüche zu Schäden am Gemeinschaftseigentum, für die die Klägerin nach Auffassung der Beklagten verantwortlich war. Vor diesem Hintergrund fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit u.a. folgende Beschlüsse:

„4.1. Die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ... beschließen zur Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Sachmängelgewährleistungsrechte der Miteigentümer, insbesondere der Miteigentümer E. Miteigentumseinheit Nr. 1 + 11 an sich zieht. Die Gemeinschaft soll die alleinige Zuständigkeit haben, die Sachmängelgewährleistungsrechte bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen.

4.2. Die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft F. str. 27 beschließen, die WEG F. str. 27 wird ermächtigt, die Sachmängelgewährleistungsrechte der Miteigentümer bezüglich der Rechte am Gemeinschaftseigentum im eigenen Namen geltend zu machen.“

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin u. a. beantragt, die betreffenden Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Beschlüsse war die Berufung der Kläger erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollten die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Ungültigkeitserklärung der genannten Beschlüsse erreichen. Die Beklagten beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Der BGH entschied, dass das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz zustand. Der Beschluss sei bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass sämtliche Ansprüche der Miteigentümer zur Ausübung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übergeleitet werden sollten, die auf die ordnungsgemäße „Herstellung des Gemeinschaftseigentums“ gerichtet sind. Darunter würden die auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs-, Nacherfüllungs- und primäre Mängelrechte der Wohnungseigentümer fallen. Deren Ausübung könnten die Wohnungseigentümer nach WEG durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen. Entgegen der Auffassung der Revision gälte dies selbst dann, wenn von vornherein allein den Erwerbern „E“ ein Anspruch auf Beseitigung der Ursache der an dem Gemeinschaftseigentum aufgetretenen Wasserschäden zugestanden hätte. „Der Befugnis der Wohnungseigentümer, Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung zu übertragen (sog. Ansichziehen), steht nicht entgegen, dass nur einem Mitglied der Gemeinschaft ein Anspruch auf ordnungsgemäße Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zusteht.“

BGH, Az.: V ZR 80/09