(IP) Hinsichtlich hinreichender Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses im Vollstreckungsbescheid hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden: „Auch für den Vollstreckungsbescheid gilt, dass er als für das Grundbuchverfahren tauglicher Titel das Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Gläubiger hinreichend bestimmt bezeichnen muss. Ohne ausdrückliche Angabe zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel hat das Grundbuchamt vor dem Erlass einer Zwischenverfügung zu prüfen, ob sich dieses durch Auslegung unzweideutig ermitteln lässt.“

Das Amtsgericht hatte auf Antrag der Beteiligten einen Vollstreckungsbescheid über die Gesamtsumme von ca. 25.000,- € erlassen. Als Antragsteller waren die Beteiligten ausgewiesen, beide vertreten durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten. Diese beantragten als Gesamtgläubiger zu ihren Gunsten die Eintragung einer Zwangshypothek auf das Grundstück des Schuldners - unter Vorlage einer Vollmacht, einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und einer Forderungsaufstellung.

Darauf hatte das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der aufgegeben wurde, einen Beschluss des Mahngerichts zur Vervollständigung des Titels vorzulegen, aus dem sich das Anteilsverhältnis der Gläubiger ergebe. Auch nach Vorlage einer notariell beglaubigten Erklärung der Beteiligten, wonach sie bewilligen und beantragen, zu gleichen Teilen als Berechtigte eingetragen zu werden, hat das Amtsgericht seine Zwischenverfügung aufrecht erhalten.

In der von ihnen eingelegten Beschwerde machen die Beteiligten geltend, die fehlende Angabe eines Aufteilungsverhältnisses hindere die Eintragung nicht, da der Titel entsprechend auszulegen sei. Dessen Angabe im Vollstreckungsbescheid sei wegen des maschinellen Mahnverfahrens nach Mitteilung des Mahngerichts nicht möglich.

Das Grundbuchamt hatte darauf dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Eine Auslegung sei mangels eines eindeutigen Ergebnisses nicht möglich; denn als dessen Ergebnis komme u.a. Gesamtgläubigerschaft oder Teilgläubigerschaft in Betracht.

OLG München, Az.: 34 Wx 297/1

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