(ip/pp) Mit dem Thema „Sorgfaltspflicht von Eigentümern für die Beschaffenheit von Parkplatzgeländen“ hat sich das Landgericht (LG) Koblenz jetzt beschäftigt. Eine Kundin war nach dem Einkauf in einem Geschäft in einem Industriegebiet auf dem davor gelegenen Parkplatz über einen aus der Pflasterung herausragenden Pflasterstein gestolpert, während sie in ihrer Tasche nach dem Autoschlüssel suchte - und brach sich das Schlüsselbein. Sie verlangte darauf von einem betreffenden Geschäftsinhaber 2.500 Euro Schmerzensgeld.

Die Richter sahen das anders: Stürze auf ungleichmäßig gepflasterten Wegen begründeten nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern seien hinzunehmen. Das gelte besonders für solche Parkplätze, die nicht ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger bestimmt wären – zumal es sich um ein Parkplatzgelände gehandelt habe, das an verschiedene Supermärkte und Discount-Geschäfte angrenze. In solch einem Fall müsste fast zwangsläufig mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Passanten sollten der Beschaffenheit derartiger Flächen die volle eigene Aufmerksamkeit widmen. Bei gewisser Aufmerksamkeit hätte die betreffende Passantin den herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und umgehen können.

LG Koblenz, Az.: 12 S 39/08