(ip/pp) Nur eine nach Schadensvorfall unverzüglich angebrachte Meldung garantiert den Versicherungsschutz – so ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Wuppertal Das Gericht stellte fest, das nicht vergessen werden darf, den bewussten Schaden kurzfristig der Gebäudeversicherung zu melden, ansonsten gehe der Versicherungsschutz verloren – auch wenn derjenige, der einen Leitungswasserschaden an seinem Haus erleidet, mit der Beseitigung der Folgen sicher genug zu tun hat.

In konkreten Fall hatte ein Ehepaar seinen Garten bewässert und dazu einen Schlauch an einem Wasserhahn angeschlossen, der sich außen am Haus befand. Nach der Düngung versäumten sie es, den Hahn wieder zuzudrehen. Der Schlauch platzte dann nachts vom Hahn ab und der Keller des Hauses lief dann durch das ungehindert ausfließende Wasser voll. Das Ehepaar begann darauf, den Schaden der Kellerräume eigenhändig zu beseitigen. Die Räume ließen sich jedoch nicht vollständig trocknen, es bildete sich Schimmel. Erst darauf meldeten sie den Wasserschaden beim Gebäudeversicherer und forderten knapp 3.000 Euro für notwendige Instandsetzungs- und Malerarbeiten - allerdings erst 14 Tage nach dem eigentlichen Unglück. Der Versicherer verweigerte den Schadensausgleich: Die Eheleute hätten grob fahrlässig ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls verletzt.

Das AG Wuppertal gab nun dem Versicherer recht und wies die Klage ab. Eine Schadenmeldung, die erst 14 Tage nach dem Schadenereignis erfolge, sei tatsächlich nicht mehr unverzüglich. Dadurch sei dem Versicherer die Möglichkeit genommen worden, zeitnah eigene Feststellungen zu Ursache und Umfang des Schadens sowie zu etwa notwendigen Maßnahmen der Schadenminderung zu treffen.

AG Wuppertal, Az.: 39 C 557/ 06