(ip/pp) Wie weit geht die Anzeigepflicht des Mieters hinsichtlich Mängeln im Mietgegenstand? Was muss er dem Vermieter anzeigen – eine Fragestellung, mit der sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt zu beschäftigen hatte. Ein Flachdach war eingestürzt, hervorgerufen durch eine Überlastung durch eine große Wassermenge, die sich gebildet hatte, da Abflüsse und Ableitungen verstopft waren. Sie hätten freigemacht werden müssen - und die Reinigung dieser Leitungen hätte zur Instandhaltungs- und Wartungsverpflichtung des Vermieters gehört.

Die Richter verneinten diese Verpflichtung des Vermieters:
„1. Der Mieter muss die Mietsache nicht auf verborgene Mängel untersuchen und dem Vermieter nur offensichtliche Mängel anzeigen (hier verneint für Wasseransammlungen auf dem Flachdach eines Supermarkts).
2. Die Anzeigepflicht des Mieters entfällt für Mängel, die sich aus einer dem Vermieter bekannten Gefahrenlage entwickelt haben.“
Erläuternd führten sie weiter aus: "Ein Mieter verstößt gegen seine Anzeigepflicht nur und erst dann, wenn er einen Schaden innerhalb des Mietobjekts kennt oder grob fahrlässig nicht zu Kenntnis nimmt und eine Anzeige an den Vermieter unterlässt. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt aber nur dann vor, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass seine Wahrnehmung sich dem Mieter praktisch aufdrängen muss“.

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 193/07