(ip/pp) Inwieweit Gasunternehmen dazu verpflichtet sind, etwaige Preiserhöhungen ihren Abnehmern gegenüber zu begründen, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beklagte im betreffenden Fall, ein kommunales Gasversorgungsunternehmen, belieferte den Kläger seit Jahren als Tarifkunden mit Gas. Dann erhöhte sie ihren Abgabepreis. Der Kläger leistete darauf nur Teilbeträge auf die Jahresrechnung des aktuellen- und auf Abschlagsrechnungen des kommenden Jahres und behielt knapp 600 Euro ein, da er die erhöhten Gaspreise der Beklagten für unbillig hielt. Der Gasversorger hat den betreffenden Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht. Das Amtsgericht hatte in erster Instanz der Widerklage stattgegeben, das Landgericht ihr widersprochen.

Der BGH nun wiederum stellte sich auf die Seite des Gasversorgers und führte aus: “Die nach § 315 Abs. 1 BGB dem Gasversorger obliegende Darlegung und der von ihm zu führende Beweis dafür, dass die Tariferhöhungen der Billigkeit entsprechen, brauchen danach nicht den gesamten Tarif zu umfassen. Die Billigkeit einer Tariferhöhung ist schlüssig vorgetragen, wenn der Versorger für den maßgeblichen Zeitraum darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Dabei muss er nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen. Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten.”

BGH, Az.: VIII ZR 138/07