(IP) Hinsichtlich Beanstandung der Festsetzung des Geschäftswerts hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden:

„1. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte gesetzliche Ausschlussfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung ist auf einen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrag geboten, wenn die Rechtsmittelbelehrung auf die Befristung nicht hingewiesen hat und das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fristversäumnis deshalb gesetzlich vermutet wird.

2. Der Rechtspfleger ist von der Ausübung seines Amtes bei der Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat“.

Die Beteiligte war Alleineigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie ein Gebäude mit Gewerbe- und Wohneinheiten sowie Tiefgaragenstellplätzen errichtete. Sie hatte das Eigentum am Grundbesitz in Miteigentumsanteile aufgeteilt, verbunden jeweils mit Sondereigentum an einer Wohnungs- oder Gewerbeeinheit bzw. einem Tiefgaragenstellplatz. Die Gebühr für die Eintragung setzte der Kostenbeamte auf der Basis eines Geschäftswertes von knapp 3.000,- € an, der sich als Summe aus dem Ankaufspreis des Grundstücks und den damals prognostizierten Baukosten errechnete.

Der Bezirksrevisor beanstandete für die Staatskasse den angenommenen Geschäftswert als zu niedrig, denn er spiegele den maßgeblichen Wert des bebauten Grundstücks nicht zutreffend wider. Nach seiner Meinung stellten die aus der Veräußerung von vier Wohneinheiten erzielten Einnahmen eine belastbare Grundlage für die Ermittlung des Grundstückswerts nach fertiggestellter Bebauung dar, so dass sich durch Hochrechnung auf die Gesamtheit der Miteigentumsanteile ein Wert des Grundstücks von gut 8.000,- € ergebe und demzufolge eine Nacherhebung im Betrag von ca. 5.000,- € vorzunehmen sei.

Gegen die auf der Grundlage dieser Wertfestsetzung erstellte Kostenrechnung wandte sich die Beteiligte mit einer Beschwerde.

OLG München, Az.: 34 Wx 172/15

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