(ip/pp) Inwieweit Frostschäden in einem nicht genutzten Gebäude durch Versicherungsschutz abgedeckt werden, hatte das Landgericht LG Dortmund in einem aktuellen Verfahren zu befinden. Die Kläger des konkreten Falls hatten unter Vermittlung eines Versicherungsagenten für ein Haus den Abschluss einer Gebäude-Vielschutz-Versicherung bei der Beklagten beantragt, bestehend aus Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung und Sturmversicherung. Die im Antragsformular der Beklagten enthaltene Frage, ob das Gebäude leerstehend bzw. ungenutzt sei, verneinten die Kläger. So wurde das Leitungswasserrisiko mit einer Versicherungssumme von 600.000,- Euro versichert. Nach einer eingeschlossenen Klausel galt als Leitungswasser auch Wasser, das aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten war.

Bei dem versicherten Objekt handelte es sich um ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftsgebäude, bestehend aus Keller-, Erd-, 1. Ober- und Dachgeschoss mit einem eingeschossig gewerblich genutzten Anbau. Die Geschäftsräume im Erdgeschoss sowie ein Großteil der Wohnräume im Dachgeschoss standen jedenfalls seit einiger Zeit leer. Eine Mietwohnung im Dachgeschoss hatten die Kläger fristlos gekündigt. Im Folgejahr meldeten die Kläger zunächst telefonisch durch eine Mitarbeiterin, dass Leitungswasser aus einem Durchlauferhitzer ausgetreten und einen Wasserschaden verursacht habe. Die Beklagte beauftragte u.a. einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Der informierte die Kläger, dass der Schaden durch Frosteinwirkung entstanden und durch das ausgetretene Wasser eine Schimmelbildung zu besorgen sei. Daher sei eine umgehende Trocknung durch eine Fachfirma dringend erforderlich. Die Versicherung lehnte darauf Leistungen unter Berufung auf Verletzung von Obliegenheiten durch die Hausbesitzer ab und erklärte zugleich die Kündigung des Vertrages. Die Hausbesitzer befragten darauf einen Architekten, der die Schadensbeseitigungskosten der auf ca. 70.000,- Euro bezifferte.

Es kam zum Rechtsstreit und trotz der Behauptung der Eigentümer, sie hätten im Keller des Hauses die Wasserhaupthähne geschlossen, das in den Räumen befindliche Wasser abgelassen, regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich Kontrollgänge durchgeführt und mobile Heizlüfter zum Frostschutz eingestellt, entschied das LG Dortmund gegen sie:

“Werden während der kalten Jahreszeit die Heizungen in einem nicht genutzten Gebäude abgeschaltet und lediglich Heizlüfter aufgestellt, so verstößt dies gegen die Sicherheitsvorschriften zur Frostvorsorge.”

LG Dortmund, Az.: 2 O 292/05