(ip/pp) Inwieweit die Bitte um Fristverlängerung zugleich auch die Ablehnung eines Angebots ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Die Beklagte hatte gegen die Klägerin einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Gegen die Vollstreckung aus diesem Titel, aus dem noch gut 7.000,- Euro zur Zahlung offen standen, wandte sich die Klägerin mit der Vollstreckungsabwehrklage. Dies hat folgenden Hintergrund: Mit Schreiben wandte sich eine von der Beklagten beauftragte GmbH an die Klägerin und teilte mit, die Forderung aus dem Titel belaufe sich auf insgesamt 18.554,86 Euro. Zugleich unterbreitete sie ihr das Angebot, die Forderung durch Zahlung eines Betrages von 11.820,- Euro bis spätestens zu einem konkreten Zeitpunkt abzulösen. Die Klägerin wandte sich daraufhin ihrerseits an die Firma. Dabei hieß es: "(…) Gerne würde ich die Forderung in einer Summe begleichen, bitte Sie jedoch um etwas mehr Zeit und um eine Reduzierung der Summe auf 8.000,- Euro. Maximal diese Summe könnte ich mir relativ kurzfristig in der Verwandtschaft leihen (…)"

Die GmbH erklärte darauf ihre Bereitschaft, eine Verminderung der Rückzahlungssumme auf 8.000,- Euro zu prüfen und bat in diesem Zusammenhang um aussagekräftige Unterlagen über die Verschuldungs- und Einkommenssituation der Klägerin. Nach weiterem Schriftwechsel über die angeforderten Unterlagen und deren Übersendung erklärte die GmbH, mit der angebotenen Vergleichszahlung von 8.000,- Euro nicht einverstanden zu sein. Darauf bat die Klägerin um Begründung dieser Entscheidung, woraufhin diese mit Rückfax vom selben Tag erklärte, aufgrund der Nettoeinkünfte und der geringen Verschuldung der Klägerin bestehe kein Anlass für einen derartigen Teilverzicht. So erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten, sie nehme "notgedrungen" das Vergleichsangebot über 11.820,- Euro an - es sei ihr gelungen, in den letzten Tagen die fehlenden 3.820,- Euro zu beschaffen. Den Betrag zahlte die Klägerin im Folgenden auch. Mit Fax teilte die GmbH dann jedoch mit Blick auf ein Telefonat mit der Klägerin vom selben Tag mit, ihr Angebot sei zeitlich begrenzt gewesen, weshalb noch ein weiterer Betrag über knapp 7.100,- Euro zur Zahlung offen stehe, weswegen sie nunmehr die Vollstreckung betreibe.

Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, ihre Bitte um günstigere Vertragskonditionen hätte kein neues Vertragsangebot dargestellt. Angesichts der von der Beklagten gezeigten Verhandlungsbereitschaft sei die Annahmefrist für das ursprüngliche Angebot verlängert worden. Jedenfalls sei die Vorgehensweise der Beklagten treuwidrig.

Das OLG entschied: “In dem Wunsch nach Nachverhandlung der Konditionen eines Vertragsangebots liegt nicht zwingend die Ablehnung eines Angebots, vielmehr kann darin auch der Wunsch zum Ausdruck kommen, die ursprünglich gewährte Annahmefrist für die Dauer der Nachverhandlungen zu verlängern.”

OLG Celle, Az.: 3 U 204/08