(IP) Hinsichtlich ungerechter Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Die Antragstellerin betrieb ein Hotel. Sie wurde durch die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Fremdenverkehrsbeitrages herangezogen - und klagte dagegen. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Sie legte Beschwerde ein, dahingehend, dass die Beitragssatzung fehlerhaft sei. Der Erhebungszeitraum sei nicht ordnungsgemäß bestimmt, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Fremdenverkehrsbeitrag der Abschöpfung besonderer unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteile dienen solle. Die Satzung verstoße zudem gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, da sie nicht für alle in Betracht kommenden Gruppen von Beitragspflichtigen eine gültige Maßstabsregelung enthalte. Für einige mittelbar bevorteilte Betriebe und Unternehmen sei der Vorteilssatz zu niedrig bestimmt. Es sei ferner u.a. ein Mangel der Satzung, dass in ihr nicht festgelegt sei, welcher Teil des Aufwandes für den Fremdenverkehr über Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt werden solle.

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied im Leitsatz:

„1. Es ist nicht zu beanstanden, den Beitrag zu dem Aufwand der Gemeinde im Erhebungsjahr in Anknüpfung an den Gewinn des Beitragspflichtigen im Vorvorjahr zu bemessen.

2. Solange eine wirksame Auffangregelung besteht, kann einer Fremdenverkehrssatzung nicht entgegen gehalten werden, ihr fehle es an einer Maßstabsregelung (Vorteilssatz) für Vermieter oder Verpächter, die ihre Räumlichkeiten oder Flächen an durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilte Personen oder Unternehmen (wie z.B. an einen Beherbergungsbetrieb oder eine Gaststätte) überlassen.“

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 9 S 24.14


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