(ip/pp) Zu den Rahmenbedingungen der Verwertung von Fotos einer Partei in einem Sachverständigengutachten hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) jetzt zu befinden. Im betreffenden Fall hatte die Klägerin beklagt, das ohne ihre Kenntnis der Sachverständigen in einem sie betreffenden Verfahren durch die Beklagten fünf Fotografien übermittelt worden wären, die die Sachverständige in ihrem Gutachten verwertet habe. Die Verwendung der Fotografien habe mit dazu geführt, dass das Gutachten unrichtig sei. Die Beklagten wiederum wiesen darauf hin, dass diese Vorgehensweise - die Übersendung der Fotografien durch sie an die Sachverständige - im Ortstermin ausdrücklich thematisiert worden wäre - und die Klägerin habe dies gebilligt. Darauf hatte das Landgericht den Befangenheitsantrag mit der Formulierung zurückgewiesen: "Es könne dahin stehen, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, die von der Sachverständigen gewählte Vorgehensweise sei von der Klägerin gebilligt worden. Da die Fotografien lediglich dazu angefordert worden seien, den Herstellungsprozess zu illustrieren, sei es für die Klägerin erkennbar gewesen, dass sie nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis der Begutachtung zu beeinflussen.

Dem widersprach die Klägerin und es kam zum Urteil der Folgeinstanz OLG:

"1. Die Verwertung von Fotos einer Partei im Sachverständigengutachten begründet keine Befangenheit, wenn die Aufnahmen lediglich zu Illustrationszwecken eingefügt worden sind.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige die Fotos ohne Beteiligung der anderen Partei eigenmächtig erfordert hat."

OLG Brandenburg, Az.: 11 W 24/08